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Seit 1. Oktober 1998 müssen Radwege neben der Fahrbahn nur noch benutzt werden,
wenn sie mit den amtlichen blauen Gebotsschildern ausgeschildert sind.
Radwege, die mit Phantasie-Schildern, Pflastermalerei
oder gar nicht gekennzeichnet sind, können freiwillig benutzt werden,
genau wie Gehwege mit dem Zusatz "Fahrräder frei".
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Auch wenn es paradox erscheint: Fahren auf Radwegen ist oft unsicherer
als auf der Fahrbahn. Das ist durch wissenschaftliche Untersuchungen belegt.
Demnach steigt nach der Neuanlage eines Radwegs für einen Radfahrer nicht nur
die Wahrscheinlichkeit, in einen Unfall verwickelt zu werden,
sondern die Unfälle werden auch schwerer.
Dies liegt vor allem an den Gefahren an Kreuzungen und Einmündungen.
Auf dem Radweg, hinter parkenden Autos und Bäumen,
ist man außerhalb des Sichtfelds der Automobilisten
und erscheint dann "plötzlich und unerwartet" vor der Motorhaube des abbiegenden Autos.
Ein anderes Gefahrenmoment: Wartepflichtige Autofahrer überfahren die Haltelinie
und bremsen erst am Fahrbahnrand der vorrangigen Straße,
und nehmen dabei den querenden Radfahrern die Vorfahrt.
Radwege direkt neben schmalen Gehwegen sind für Fußgänger und Radler gefährlich.
Wir behaupten nicht, dass alle Radwege unsicher sind, aber es trifft doch auf etliche innerörtliche Radwege zu. Die generelle Radweg-Benutzungspflicht zwingt einen leider oft, sich selbst in Gefahr zu bringen.
Aus vielen Gründen können Radwege weniger komfortabel als die Fahrbahn sein:
Alle diese Gründe führen dazu, dass routinierte Radler auf Radwegen erheblich langsamer vorankommen als auf der Fahrbahn. Außerdem steigen Kraftaufwand und Verschleiß am Fahrrad.
Die Lockerung der Benutzungspflicht für Radwege kann also dazu beitragen, dass Radfahren attraktiver wird und Verkehr von umweltschädlichen und Platz verschlingenden Verkehrsarten zum Radverkehr verlagert wird.
Die meisten weniger geübten Radfahrer fühlen sich auf Radwegen sicherer
als auf der Fahrbahn, vermutlich weil sie die Gefährdung durch Autos,
die von hinten kommen, bei weitem überschätzen.
Diese subjektiven Empfindungen müssen respektiert werden, wenn man einen
höheren Anteil des Radverkehrs erreichen will.
Das heißt, dass auf Routen, die für den Radverkehr wichtig sind,
weiterhin Radwege angelegt bzw. verbessert werden sollen.
Aber Radwege von den Gehwegen abzuknappsen, so dass weder für die Fußgänger
noch für die Radler genügend Raum bleibt, lehnen wir ab.
Dann ist es besser, die Radler auf der Straße fahren zu lassen.
Wo der Platz für vernünftige Radwege fehlt, sollten Ersatzrouten durch weniger befahrene Straßen geschaffen werden. Kleinere Umwege müssen dann allerdings in Kauf genommen werden. Dazu ist z.B. auch die Freigabe von Einbahnstraßen für Radfahrer in der Gegenrichtung zu erwägen.
Auf einigen Achsen sollten Fahrradstraßen eingerichtet werden,
die vom motorisierten Anliegerverkehr mitbenutzt werden dürfen.
Beispielhafte Kandidatin hierfür wäre die Luisenstraße,
die den Radverkehr der parallelen Arcis- und Augustenstraße mit
ihren gefährlichen Radwegen zum größten Teil aufnehmen könnte.
Theoretisch dürfen seit 1. Oktober 1998 Radwege nur dann ausgeschildert werden, wenn auf der Straße (die dem Radler verwehrt werden soll) eine besondere Gefahrenlage herrscht, und wenn der Radweg gewisse Mindestanforderungen bezüglich Beschaffenheit und Sicherheit erfüllt. Beide Kriterien werden von den Behörden oft genug übergangen.
Regelmäßig zu beobachtende Mängel:
Radwege mit solchen Mängeln dürften allenfalls vorübergehend, bis zu einer baulichen Verbesserung, als benutzungspflichtig gekennzeichnet werden. In der Praxis bleiben diese "Ausnahmen" oft über Jahre bestehen.
Auf die Breite von Fahrradanhängern und Rädern für Behinderte muss bei der Anlage von Radwegen keine Rücksicht genommen werden. Trotzdem gilt auch für sie die Benutzungspflicht! Sie sollen aber "in der Regel dann, wenn die Benutzung nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden".
Kurz vor dem In-Kraft-Treten der Bestimmungen von 1998 wurden in München noch rasch etliche unzulängliche Radwege ausgeschildert, anstatt die nicht mehr gerechtfertigten Schilder abzumontieren.
Auch wenn bei der Beschilderung Verwaltungsvorschriften missachtet wurden - die Benutzungspflicht gilt bis zur Entfernung des Schildes, ggf. nach gerichtlicher Klärung.
Verstößt man gegen die Benutzungspflicht, dürfte eine Verwarnung durch die Polizei noch das kleinste Problem sein. Wesentlich kritischer ist das aggresive Verhalten mancher Autofahrer, die sich ein Recht auf alleinige Nutzung der Fahrbahn anmaßen und die ausgemachten "Radl-Rambos" nötigen und gefährden mittels Hupen, dicht Vorbeifahren, Schneiden oder Ausbremsen. Die regelmäßigen Pressekampagnen und Polizei-Razzien gegen forsche Radler bereiten hierfür die Stimmungslage.
Ein weiteres Problem ist die Haftungsfrage bei Unfällen. Allerdings ist die Rechtsprechung bisher so, dass ganz und gar unzumutbare Radwege (zugeparkt, von Fußgängern frequentiert, ungeräumt) auch nicht benutzt werden müssen.
Oft genug kommt es auch zu der paradoxen Situation, dass benutzungspflichtige Radwege aufgrund anderer Vorschriften eigentlich gar nicht befahren werden dürften, denn auf vielen Radwegen ist es z.B. nicht möglich, den geforderten Sicherheitsabstand zu parkenden Autos oder Fußgängern einzuhalten.
Jahrelang wurden Beschwerden und Klagen gegen einzelne Radwege meistens abgeschmettert, oft genug mit dem Argument, dass die Einspruchsfrist seit der Beschilderung abgelaufen sei. In zwei jüngeren Urteilen wurde nun aber festgestellt, dass eine Verwaltungsanordnung - in Gestalt eines Verkehrszeichens - jemanden erst dann trifft, wenn er das Schild zum ersten Mal sieht. Ergo beginnt auch erst dann die „persönliche Einspruchsfrist”.
Nun aber hat der Regensburger ADFC-Vorsitzende einen epochalen juristischen Erfolg gegen die willkürliche Anordnung der Benutzungspflicht errungen. In einem lehrbuchmäßigen Urteil hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH 11 B 08.186 vom 11. 8. 2009) die Bescheide der Stadt Regensburg und das Urteil der Vorinstanz buchstäblich zerpflückt und dem Grundsatz Geltung verschafft, dass die Benutzungspflicht nur bei einer außerordentlichen Gefahrenlage angeordnet werden darf.
(Um die strittige Route gemäß Ausschilderung zu befahren, musste man mehrmals die Straßenseite wechseln, was deutlich gefährlicher war, als geradewegs auf der Fahrbahn zu fahren.)
Die Vertreter der Stadt Regensburg hatten wohl dieses Urteil entweder nicht gelesen oder nicht verstanden, jedenfalls gingen sie in die Revision und scheiterten (Bundesverwaltungsgericht, BVerwG 3 C 42.09 vom 18. November 2010). Die gesamte Auseinandersetzung ist hier chronologisch dokumentiert.
ACHTUNG: Dieses Urteil betraf nur EINEN ganz konkreten Radweg. Pressemeldungen und TV-Beiträge, nach denen die Benutzungspflicht für Radwege gekippt worden sei, sind schlichtweg Unsinn.
Viele Verwaltungen denken jetzt aber bereits um, da nun mit hoher Erfolgsaussicht gegen vergleichbare Anordnungen geklagt werden kann. Die Stadt München z.B. hat inzwischen die meisten Radwege überprüft und viele der von ADFC, VCD und den Bezirksausschüssen monierten Schilder entfernt.
Wir empfehlen noch folgende Webseiten, die die Problematik gründlicher und/oder stilvoller und/oder peppiger aufbereitet haben:
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Plädoyer wider die Radwegbenutzungspflicht von Chr. Maercker | |
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Essay von Christian Wöhrl | |
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Welche Ampel gilt für den Radverkehr?? Der Autor findet in der Straßenverkehrs-Ordnung 20 (zwanzig!) verschiedene Konstellationen von Ampeln und Radverkehrsführungen: Fußgängerampel, Fahrradampel, kombinierte Fußgänger- und Fahrradampel, Fahrbahnampel; Radweg vorhanden/nicht vorhanden, gemeinsame oder getrennte Furt für Radfahrer und Fußgänger usw. usw. | |
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Tobias Bertels
- Infos zum Radverkehr - Umfangreiche Linksammlung. |
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Fahrradseite von Karl Brodowski |
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Homepage von Chris Hübsch aus Chemnitz | |
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Was tun gegen "illegale" Radwege? (Peter de Leuw) | |
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Verein gegen Radwege |
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Quellen |
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VwV-StVO (Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung) | |
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, BayVGH 11 B 08.186 vom 11. 8. 2009 | |
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Bundesverwaltungsgericht, BVerwG 3 C 42.09 vom 18. November 2010 | |
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Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts zum Urteil vom 18. November 2010 | |
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Zusammenstellung weiterer einschlägiger Gerichtsurteile der Critical Mass Bewegung in Hamburg. | |
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Rechtliche Aspekte der Radwegbenutzungspflicht (von Bernd Sluka) | |
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Verkehrserziehung durch heimtückische Kante (vom ADFC dokumentiertes Gerichtsurteil mit haarsträubender Begründung) | |
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Der sogenannte Bußgeldkatalog | |
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| Seite zuletzt aktualisiert am 12. Januar 2011 durch W. Ferber |