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Benutzungspflicht von Radwegen

 

Zeichen 241: getrennter Fuß- und Radweg Zeichen 240: gemeinsamer Fuß- und Radweg Zeichen 237: Radweg Seit 1. Oktober 1998 sind "nur noch" Radwege benutzungspflichtig, die mit den amtlichen blauen Gebotsschildern gekennzeichnet sind. Radwege, die mit Phantasie-Schildern, Pflastermalerei oder gar nicht gekennzeichnet sind, müssen nicht mehr benutzt werden.
Für Radwege, die benutzt werden müssen, gelten seither einige Mindestanforderungen bezüglich Sicherheit und Qualität, die aber in sehr vielen Fällen nicht eingehalten werden.

Radweg der Schildbürger
* Radwege können unsicherer als die Fahrbahn sein

Auch wenn es paradox erscheint: Radfahren auf Radwegen ist gefährlicher als auf der Fahrbahn. Das ist durch wissenschaftliche Untersuchungen belegt. Demnach steigt nach der Neuanlage eines Radwegs für einen Radfahrer nicht nur die Wahrscheinlichkeit ganz erheblich, in einen Unfall verwickelt zu werden, sondern die Unfälle werden auch schwerer.
Die Ursache dafür liegt vor allem in den zusätzlichen Gefahren an Kreuzungen und Einmündungen. Die entstehen dadurch, dass ein Radler auf einem Radweg außerhalb des Sichtfelds der Autofahrer ist und deshalb leichter übersehen wird. Außerdem fahren viele wartepflichtige Autofahrer bis zur Fahrbahn der Vorfahrtsstraße vor und nehmen dabei den querenden Radfahrern die Vorfahrt.

Radwege direkt neben zu schmalen Gehwegen sind sowohl für Radfahrer als auch für Fußgänger eine Gefahr.

Das heißt nun nicht, dass alle Radwege unsicher sind, aber es trifft doch auf die Mehrzahl der innerörtlichen Radwege zu. Die Aufhebung der generellen Benutzungspflicht würde zumindest bei den besonders gefährlichen Radwegen vom Zwang befreien, sich selbst in Gefahr zu bringen.

Im Moment (April 2007) läuft die Eintragungsfrist für eine entsprechende Petition an den Deutschen Bundestag, und wir bitten alle Leser dieser Seite, die Petition mit zu unterzeichnen.

 
* Radwege sind häufig unkomfortabel

Aus vielen Gründen sind die meisten Radwege weniger komfortabel als die Fahrbahn zu benutzen:

Alle diese Gründe führen dazu, dass geübte Fahrer auf Radwegen erheblich langsamer vorankommen als auf der Fahrbahn. Außerdem steigen der Kraftaufwand und der Verschleiß am Fahrrad. Damit wird aber das Radfahren weniger attraktiv als es sein könnte.

Die Lockerung der Benutzungspflicht für Radwege kann also dazu beitragen, dass Verkehr von umweltschädlichen und Platz fressenden Verkehrsarten zum Radverkehr verlagert wird.

 
* Der Nutzen von Radwegen

Trotz all dieser Nachteile fahren viele Radfahrer lieber auf Radwegen als auf der Fahrbahn. Der wichtigste Grund dafür dürfte sein, dass sie die Gefährdung durch Autos, die mit zu geringem Abstand überholen, höher einschätzen als die oben geschilderten Gefahren. Diese subjektive Einschätzung muss respektiert werden, wenn man einen höheren Anteil des Radverkehrs am gesamten Verkehrsaufkommen erreichen will.
Das heißt, dass auf Routen, die für den Radverkehr wichtig sind, weiterhin Radwege angelegt und vor allem bestehende verbessert werden sollten. Wenn aber weder für die Fußgänger noch für die Radler genügend Raum bleibt, ist es u.E. besser, gar keinen Radweg anzulegen.

Wo kein vernünftiger Radweg gebaut werden kann, bieten sich auch Routen durch weniger befahrene Straßen an, solange dadurch die Ziele ohne nennenswerte Umwege erreicht werden können. Dies wird z.B. durch die Freigabe von Einbahnstraßen für Radfahrer in der Gegenrichtung ermöglicht.

Auf wichtigen Achsen sollten auch Fahrradstraßen eingerichtet werden, die nach Bedarf vom motorisierten Anliegerverkehr mitbenutzt werden dürfen.
Beispielhafte Kandidatin hierfür wäre in München die Luisenstraße, die den Radverkehr der parallelen Arcis- und Augustenstraße mit ihren gefährlichen (und trotzdem benutzungspflichtigen) Radwegen zu einem großen Teil aufnehmen könnte.

 
* Mindestanforderungen für benutzungspflichtige Radwege

Theoretisch dürfen seit 1. Oktober 1998 nur noch solche Radwege mit den blauen Gebotsschildern als benutzungspflichtig gekennzeichnet sein, die gewisse Mindestanforderungen bezüglich Sicherheit und Qualität erfüllen. Hierzu gibt es eine recht ausführliche Seite des ADFC, die aber u.E. eine Kritik an der Unverbindlichkeit und der tatsächlichen Handhabung vermissen lässt.

Die Verwaltungsvorschriften und Ausführungsbestimmungen sind viel zu schwammig formuliert, und es werden beliebig viele "übergeordnete Gründe" definiert, mit denen die Behörden auch über unzureichende Radwege die Benutzungspflicht verhängen dürfen. Typisches Zitat: "Ausnahmsweise und nach sorgfältiger Überprüfung kann von den Mindestmaßen dann, wenn es aufgrund der örtlichen oder verkehrlichen Verhältnisse erforderlich und verhältnismäßig ist, an kurzen Abschnitten (z.B. kurze Engstelle) unter Wahrung der Verkehrssicherheit abgewichen werden."

Regelmäßig zu beobachtende Mängel:

Radwege mit solchen Mängeln dürften eigentlich nur befristet als benutzungspflichtig gekennzeichnet werden, bis zu einer absehbaren Verbesserung und nur, wenn das "unerlässlich" ist. Wenn "auf absehbare Zeit" die Voraussetzungen nicht erfüllt werden können, die Benutzungspflicht aber trotzdem "unerlässlich" (!!) ist, soll so ein Radweg möglichst ganz aufgelassen werden (!!!!). In der Praxis bleiben dann solche "Ausnahmen" über Jahre bestehen.

Auf die Breite von Fahrradanhängern und Rädern für Behinderte muss bei der Anlage von Radwegen keine Rücksicht genommen werden. Trotzdem gilt auch für sie die Benutzungspflicht! Sie sollen aber "in der Regel dann, wenn die Benutzung nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden".

Zitate in Anführungszeichen stammen aus der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung.

 
* Die Situation in München

In den letzten Wochen vor dem In-Kraft-Treten der neuen Bestimmungen sind in München massenhaft neue Radwegschilder aufgestellt worden, anstatt nicht mehr gerechtfertigte abzumontieren, und es sind auch im Jahr danach immer noch mehr geworden. Diese Aktion soll die Stadt 500 000 DM gekostet haben (Euro gab es damals noch nicht).
Bei der Auswahl der Radwege haben die nötigen Mindestvoraussetzungen offensichtlich überhaupt keine Rolle gespielt, denn es gibt darunter Radwege, die durchgängig kaum über 1 Meter breit sind. Das einzige Kriterium war scheinbar die Kategorie der Straße.

Zynischerweise müssen auch Radwege benutzt werden, die unter Missachtung der Verwaltungsvorschriften ausgeschildert wurden. Dabei dürften Beanstandungen durch die Münchner Polizei noch das kleinere Problem sein, da sie bisher bei Verstößen gegen die Benutzungspflicht relativ großzügig war. Argumente dafür, Radwege nicht zu benutzen, lieferte sie auf einer (inzwischen entfernten) Webseite gleich selbst. Als gefährliche Situationen auf Radwegen nannte sie nämlich völlig korrekt:

Anschließende mahnte sie die Radfahrer, in Anbetracht fehlender Knautschzonen gefährliche Situationen zu vermeiden; wie man aber den eben genannten, völlig alltäglichen Szenarien ausweichen soll, verriet sie leider nicht.

Wesentlich kritischer ist, dass sich manche Autofahrer durch Radwege in ihrem vermeintlichen Recht auf alleinige Nutzung der Fahrbahn bestärkt fühlen und die ausgemachten "Radl-Rambos" (die in der Münchner Presse regelmäßig die Frühlings-, Herbst- und Sommerlöcher füllen müssen) nötigen und gefährden mittels hupen, dicht auf- oder vorbeifahren, schneiden oder ausbremsen.

Ein weiteres Problem ist die Haftungsfrage bei Unfällen. Allerdings ist die Rechtsprechung bisher so, dass unzumutbare Radwege (zugeparkt, von Fußgängern frequentiert, ungeräumt) nicht benutzt werden müssen. Angesichts der neuen Gesetzeslage könnte das in Zukunft vielleicht noch weiter ausgelegt werden. Außerdem bekommen Radfahrer nach geltender Rechtsprechung nur dann eine Mitschuld wegen der Nichtbenutzung von Radwegen, wenn der Unfall andernfalls unvermeidlich gewesen wäre. Das kommt aber praktisch kaum vor.

Oft gibt es die groteske Situation, dass ausgeschilderte Radwege eigentlich gar nicht benutzt werden dürften. Denn auf vielen Radwegen ist es z.B. nicht möglich, den Sicherheitsabstand von 1 Meter zu parkenden Autos einzuhalten, der nach einzelnen Gerichtsentscheidungen erforderlich wäre.

Trotz allem sind Ordnungswidrigkeiten von Radfahrern zum 1. Mai 2000 deutlich teurer geworden. Das betrifft leider ganz besonders das Missachten der Radwegbenutzungspflicht (Bußgeldkatalog Ziffer 102154), was jetzt 15 Euro kostet (bei Behinderung/Gefährdung/Unfallfolge 5/10/15 Euro extra). Autofahrer, die auf Radwegen parken, müssen hingegen nur 10 Euro berappen. (Das bloße Befahren eines Radwegs mit einem KFZ kostet nix, solange es mit "mäßiger Geschwindigkeit" erfolgt)

 
* Siehe auch ...

Wie Sie selbst schon bemerkt haben, ist diese Seite ziemlich veraltet. Das liegt daran, dass dieses Thema beim VCD München derzeit niemand beackert (vielleicht ein Betätigungsfeld für SIE??). Wir empfehlen Ihnen daher noch folgende Webseiten, die die Problematik gründlicher und/oder stilvoller und/oder peppiger aufbereitet haben:

  * Plädoyer wider die Radwegbenutzungspflicht von Chr. Maercker
  * Essay von Christian Wöhrl
  * Tobias Bertels - Infos zum Radverkehr - Umfangreiche Linksammlung.
  * Fahrradseite von Karl Brodowski
  * Homepage von Chris Hübsch aus Chemnitz
  * Vorsicht Radweg! (Markus Sander)
  * Was tun gegen "illegale" Radwege? (Peter de Leuw)
 
* Quellen
 
  * VwV-StVO (Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung)
  * Rechtliche Aspekte der Radwegbenutzungspflicht (von Bernd Sluka)
  * Verkehrserziehung durch heimtückische Kante (vom ADFC dokumentiertes Gerichtsurteil mit haarsträubender Begründung)
  * Etwas ältere Publikation vom "Forschungsdienst Fahrrad" des ADFC, im Kern aber nach wie vor gültig.
  * Der sogenannte Bußgeldkatalog
 
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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 27. März 2009 durch W. Ferber